Authority | International Yacht Racing Union, 60 Knightsbridge, London SW1X 7JX |
|---|---|
| Datum des internationalen Status | 1. September 1972 |
| Neuauflage | 1. Januar 2005 |
International Moth Klassenvorschriften
übersetzt von A. Gronarz / DSV-Klassenvermesser MOTH
Diese
Übersetzung dient der Orientierung für die deutschsprachigen Interessenten
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in Zweifelsfällen ist die englische Originalfassung bindend !
1. Die International Moth ist eine Einhand-Konstruktionsklasse. Es ist die Absicht dieser Klassenvorschriften, dem Konstrukteur und Erbauer die größtmögliche Freiheit in Entwurf und Bauweise innerhalb dieser Regeln zu geben mit dem Ziel schnellere Boote zu entwickeln und zu bauen.
2. Die offizielle Sprache der Klasse ist Englisch und in Zweifelsfällen bezüglich der Übersetzung hat der englische Text Vorrang.
3. Diese Regeln ergänzen die Vermessungsvordrucke. Die International Moth Class Association (IMCA) kann Interpretationen vornehmen, die von der ISAF ratifiziert werden müssen, bevor sie gültig werden.
4. Im Falle einer Diskrepanz zwischen den Regeln und den Vermessungsvordrucken soll der Fall der IMCA und der ISAF vorgetragen werden.
5. In Ländern, in denen kein nationaler Verband existiert, oder in denen der nationale Verband die Klasse nicht vertreten will, soll dessen Funktion, wie in den Regeln festgelegt, von der IMCA oder ihren eingesetzten Vertretern (nationale Klassenvereinigungen) wahrgenommen werden.
6. Weder die IYRU noch die IMCA übernehmen juristische Verantwortung in Bezug auf die Regeln oder jedwede Ansprüche, die daraus erwachsen.
2 Klassengebühren
1. Die Klassengebühren (International Class Fee, ICF) setzen sich aus den folgenden drei Anteilen zusammen:
Teil A an die IYRU, der in Übereinkunft zwischen der IYRU und dem IMCA-Weltsekretär auf 0,5% der durchschnittlichen Kosten eines segelfertigen Bootes festgelegt ist, basierend auf allen Booten der Welt, professionell oder im Selbstbau hergestellt.
Teil B an die IMCA, festgelegt und protokolliert bei jeder Welt-Jahreshauptversammlung (AGM).
Teil C an die nationalen Klassenvereinigungen, festgelegt und protokolliert bei jeder Welt-Jahreshauptversammlung (AGM).
2. Die IMCA ist für die Einziehung der Klassengebühren und Ausgabe der ICF-Plaketten gemäß des oben genannten Schlüssels verantwortlich.
3. Die IMCA kann die Verantwortlichkeit für die Einziehung der Klassengebühren und die Ausgabe der Plaketten an die nationalen Klassenvereinigungen delegieren.
4. Die Klassengebühr ist von den Erbauer eines jeden Bootes zu entrichten, egal ob es später vermessen und registriert wird oder nicht. Die Zahlung ist direkt an den nationalen Verband [DSV] oder seinen eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) zu leisten, der die offizielle ICF-Plakette ausgibt. Die offizielle ICF-Plakette muß vom Hersteller beim Verkauf an den Besitzer übergeben werden.
5. ICF-Plaketten sind nur gültig, wenn sie auf offiziellen Vordrucken der IYRU ausgestellt werden. Die IYRU verkauft diese Plaketten zu einem nach Regel 1 Teil A festgelegten Preis an die IMCA, die sie zu einem nach Regel 1 Teil B festgelegten Preis an den nationalen Verband oder seinen eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) verkauft.
Der Verkaufspreis spiegelt in jedem dieser Fälle die jeweiligen Anteile an die IYRU und die IMCA wieder. Der nationale Verband oder sein eingesetzter Vertreter (nationale Klassenvereinigung) ist berechtigt, einen zusätzlichen Betrag (einschließlich der Gebühr nach Regel 1 Teil C) zu erheben, der jedoch den Verwaltungsaufwand für diese Funktion nicht übersteigen darf.
3 Registrierung und Vermessungszertifikat
1. Keinem Boot ist es erlaubt, innerhalb der Klasse ohne gültiges Vermessungszertifikat Regatten zu segeln
2. Der Eigner muß ein zahlendes Mitglied der zuständigen nationalen Klassenvereinigung der IMCA sein.
3. Jeder nationale Verband oder sein eingesetzter Vertreter (nationale Klassenvereinigung) vergibt Segelnummern, die fortlaufend sein müssen und den offiziellen nationalen Kennbuchstaben [GER] nachgestellt sind. Der nationaler Verband oder sein eingesetzter Vertreter (nationale Klassenvereinigung) darf die Segelnummer nur ausgeben, wenn nachgewiesen ist, daß die Klassengebühr (ICF) bezahlt wurde.
4. Zwei Boote, die in dem gleichen Land registriert sind, dürfen nicht den gleichen Namen tragen.
5. Das Zertifikat kann wie folgt erlangt werden:
i. Der Eigner oder Erbauer wendet sich wegen der Zuteilung einer Segelnummer einschließlich der ICF-Plakettennummer an den nationalen Verband oder seinen eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) und übermittelt gleichzeitig den vorgesehenen Namen des Bootes. Der nationale Verband oder sein eingesetzter Vertreter (nationale Klassenvereinigung) erfassen die Segelnummer und die ICF-Plakettennummer.
ii. Der Eigner oder Erbauer erhält ein Vermessungsformular von dem nationalen Verband oder seinem eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) und muß sein Boot bei einem vom nationalen Verband offiziell anerkannten Vermesser vermessen lassen. Die ausgefüllten Formulare werden den Eigner des Bootes übergeben.
iii. Der Eigner muß die ausgefüllten Vermessungsformulare zusammen mit den entsprechenden Gebühren an den nationalen Verband oder seinen eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) übersenden. Nach Erhalt kann der nationale Verband oder sein eingesetzter Vertreter dem Eigner ein Zertifikat ausstellen.
6. Ein Eigentumswechsel macht das Zertifikat ungültig, erfordert jedoch keine Neuvermessung. Der neue Eigner kann seinen nationalen Verband oder seinen eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) um ein neues Zertifikat ersuchen, indem er das alte Zertifikat einschließlich der entsprechenden Gebühr für diese Änderung und den geänderten Daten einsendet. Dem Eigner wird daraufhin ein neues Zertifikat erstellt.
7. Es obliegt der Verantwortung des Eigners, daß Boot, Spieren, Segel und Ausrüstung zu jeder Zeit mit den Klassenvorschriften übereinstimmen. Änderungen oder Ersatz müssen durch einen von nationalen Verband oder seinem eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) anerkannten Vermesser vermessen werden, wenn sie relevant sind. Der Vermesser wird, wenn erforderlich, dies im Vermessungszertifikat ergänzen und den nationalen Verband oder seinen eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) über die Änderung informieren.
8. Ungeachtet des Inhaltes dieser Vorschriften haben die IYRU, der nationale Verband oder sein eingesetzter Vertreter (nationale Klassenvereinigung) das Recht, einem Boot die Erteilung eines Zertifikates zu verweigern oder dieses zu entziehen.
9. Die IMCA erhält von dem nationalen Verband oder seinem eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) in regelmäßigen Abständen Angaben über die ausgegebenen Segelnummern und ICF-Plaketten.
4 Vermessung
1. Nur ein Vermesser, der vom nationalen Verband oder seinem eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) offiziell anerkannt ist, darf Boot, Spieren, Segel und Ausrüstung vermessen und darf das Formular, daß diese den Klassenvorschriften entsprechen, unterzeichnen.
2. Der Vermesser muß auf den Vermessungsformularen alles, was er für unüblich, von der beabsichtigten Art des Bootes abweichend oder den generellen Interessen der Klasse widersprechend findet, aufzeichnen. Ein Zertifikat kann verweigert werden, selbst wenn die speziellen Anforderungen der Klasse erfüllt werden.
3. Ein Vermesser darf nicht Boot, Spieren oder Ausrüstung vermessen, die er besitzt, entworfen oder selbst gebaut hat, an denen er beteiligt ist oder an denen er ein geschäftliches Interesse hat.
4. Neue oder grundlegend geänderte Segel müssen von einem Vermesser neu vermessen werden, der das Segel in der Nähe des Segelhalses stempelt oder unterschreibt und datiert. Die Maße müssen im Zertifikat eingetragen und vom Vermesser oder dem Sekretär des nationalen Verbandes oder seines eingesetzten Vertreters (nationale Klassenvereinigung) unterschrieben werden.
5. Alle Boote, Spieren und Ausrüstungsgegenstände müssen mit den aktuellen Klassenvorschriften übereinstimmen.
6. Alle Boote, Spieren und Ausrüstungsgegenstände müssen für eine Nachvermessung der Regattaleitung, dem nationalen Verband oder seinem eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) für eine Nachvermessung zur Verfügung gestellt werden.
5 Unterscheidungszeichen
1. Das Klassenzeichen muß die Darstellung einer Motte sein und in Form und Größe der Schablone, die bei der IYRU hinterlegt ist, entsprechen. Kopien davon können bei der IMCA dem nationalen Verband oder seinem eingesetzten Vertreter (nationale Klassenvereinigung) angefordert werden.
2. Die ICF-Plakette muß am Rumpf in der Nähe des Spiegels oder auf dem vorderen Schott angebracht werden. Sollte sie sich lösen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfernt werden müssen, wird dadurch das Vermessungszertifikat nicht ungültig, aber die nationalen Buchstaben und die Segelnummer oder die Nummer der ICF-Plakette müssen dauerhaft auf dem Rumpf in der nähe des Spiegels eingraviert sein.
3. Die Segelnummer, die nationalen Kennbuchstaben und das Klassenzeichen auf dem Segel müssen der ISAF-Vorschrift RRS, Appendic G entsprechen. Buchstaben und Ziffern dürfen nicht kleiner sein als:
Höhe: 250 mm
Breite: 150 mm (ausschließlich '1' und Buchstabe 'I')
Dicke: 35 mm
Abstand zwischen angrenzenden Buchstaben und Ziffern: 50 mm
4. Das Klassenzeichen und alle Buchstaben und Ziffern müssen aus dauerhaften Material und sicher angebracht sein.
6 Rumpf
1. Die Gesamtlänge des Rumpfes, ausschließlich angebrachter Ruder- und Bugbeschläge, darf 3355 mm nicht überschreiten, gemessen zwischen Loten am in Längs- und Querrichtung an der Wasserlinie ausgerichteten Rumpf.
i. Es darf kein Versuch unternommen werden, die Wasserlinienlänge durch Anformungen anschließend an oder als Teil von Ruder- oder Stevenbeschlägen zu verlängern.
ii. Alle Ausformungen und Beschläge, die am Rumpf befestigt sind, werden als Teil des Rumpfes betrachtet, mit Ausnahme von Ruder- und Stevenbeschlägen.
iii. Wenn Steven- oder Ruderbeschläge über 500mm über die Grenzen der Länge über alles hinausragen, werden diese Übermaße der vermessenen Länge des Rumpfes zugeschlagen.
2. Die Gesamtbreite darf 2250 mm nicht überschreiten.
3. i. Es darf kein sichtbarer Luftspalt erscheinen, der das Boot in Längsrichtung über seine Länge unterteilt, wenn man von hinten sieht.
ii. Unterhalb der statischen Wasserlinie und innerhalb der Gesamtlänge des Bootes darf keine Höhlung, die tiefer als 75 mm ist, im Rumpf sein. Dies gilt für Querschnitte, die näher als 2700 mm vom Spiegel, sind, wie in Abschnitt 6.1 beschrieben. Die Bezugslinie für diese Höhlung muß ein straff um die Rumpfunterseite von Punkten der statischen Wasserlinie aus nach beiden Seiten gespannter Faden sein.
iii. Jede Flosse oder Flügel mit Ausnahme des Ruders darf nur innerhalb der statischen Wasserlinie aus dem Rumpf herausragen.
7 Auftrieb
1. Boote dürfen nicht weniger als zwei getrennte Auftriebstanks oder -säcke besitzen, die sicher am Rumpf angebracht sind. Zusammen müssen sie ausreichen, um das Bootsgewicht zuzüglich 75 kg ungefähr waagerecht, wenn gekentert oder voll Wasser, zu tragen oder den Auftrieb entsprechend dem Bootsgewicht plus 10 kg zu erzeugen. Wenn ein Vermesser sich nicht durch visuelle Untersuchung von der Einhaltung dieser Regel überzeugen kann, kann er einen Auftriebsversuch durchführen, um sich zu überzeugen.
(Die Forderung, zwei getrennte Tanks oder Säcke zu haben, trifft nur für Boote zu, die nach dem 10. Januar 1989 registriert wurden.)2. Der Vermesser soll sich davon überzeugen, daß die Auftriebskörper funktionsfähig sind, indem er Flutungs- oder Luftdrucktests vornimmt.
(Als Anhaltspunkt sollte der Leckverlust nicht mehr als 5% des Tankvolumens in einer halben Stunde betragen.)
8 Spieren
1. Die Gesamtlänge des Mastes darf 6250 mm nicht überschreiten.
2. Meßmarken, die nicht weniger als 15 mm breit sind, müssen an den Spieren so angebracht werden, daß sie bei einer Regatta klar erkennbar sind. Die inneren Kanten der Meßmarken bezeichnen die Grenzen, innerhalb derer ein Segel gesetzt werden darf.
3. Der Abstand zwischen den Meßmarken darf 5185 mm nicht überschreiten.
4. Für Segel, die den Mast umschließen, ist eine obere Messmarke nicht erforderlich. Im Sinne der Regel 8.3 soll für die Bestimmung der Position der unteren Messmarke die höchste Stelle des Mastes verwendet werden. Eine minimale Gurtmaterial um des Segelkopf zu sichert, soll im Sinne der Regel 8 vernachlässigt werden.
9 Segel
1. Das Boot darf während einer Regatta nur ein Segel mitführen, mit einer Gesamtfläche nicht größer als 8.00 m².
2. Um die Fläche eines Segels zu bestimmen, welches nach dem 1. Januar 2005 vermessen wurde, ist die Triangulations-Methode, wie sie im IMCA Vermessungshandbuch beschrieben wird, zu verwenden. Die jeweiligen Flächen der Rundungen an Vor, Unter und Achterliek sind je nach Auftreten Abzuziehen oder zuzuschlagen.
3. Um die Fläche eines Segels zu bestimmen, welches vor dem 1. Januar 2005 vermessen wurde, ist die Achterlieks-Aufmaß-Methode, wie sie in Abschnitt 3 des ISAF-Handbuchs "Vermessung und Berechnung der Segelfläche" beschrieben ist, zu verwenden, mit Ausnahme von:
i. Abschnitt 3.2(v)(i) des ISAF-Handbuchs "Vermessung und Berechnung der Segelfläche" wird nicht angewendet.
ii. Kein Teil des Segels soll den Kopf (A) oder den Fuß (B) des Segels überschreiten. Die Grenzen sind die Lote in A und B auf die Linie AB.
iii. Das Segel darf keine viereckige Form aufweisen.
iv. Für die Vermessung der Achterlieksaufmaße werden alle hohl verlaufenden Teile des Achterlieks ausgestrakt [überbrückt].
4. Nur die Fläche der Spieren, die nicht durch einen Ring von 90 mm Innendurchmesser paßt, wird der Gesamtsegelfläche zugeschlagen.
5. Für ein Segel, welches den Mast umschließt, wird eine Fläche aus der Vorliekslänge multipliziert mit 50 mm abgezogen.
6. Für ein Segel, welches den Baum umschließt, wird eine Fläche aus der Unterliekslänge multipliziert mit 90 mm abgezogen.
7. Die Fläche eines Liektaus an Vor- oder Unterliek wird von der Gesamtsegelfläche ausgeschlossen.
8. Segellatten dürfen nicht mehr als 150 mm über das Segel herausragen. Es darf kein versuch unternommen werden, die Segelfläche durch die Anzahl oder Größe der Segellatten zu vergrößern.
9. Wenn das Segel an den Spieren gesetzt ist darf sich kein Teil des Vorlieks außerhalb der Meßmarken am Mast befinden
10. Alle Berechnungen müssen mit einer Genauigkeit von 3 Dezimalstellen ausgeführt werden. Das Ergebnis wird auf 2 Stellen gerundet.
10 Besatzung
Während einer Regatta darf nur eine Person an Bord sein. Das aufrichtende Moment des Gewichts des Steuermanns darf auf das Segel nur durch den Rumpf, die Schot oder etwas Ähnliches übertragen werden, wobei sie/es durch am Rumpf befestigte Blöcke geführt werden muß.
11 Verbote
1. Bewegliche oder lösbare Sitze oder Trapeze sind verboten.
2. Katamaran- oder Mehrrumpfkonfigurationen sind verboten. Das konsequente Segeln eines zulässigen Rumpfdesigns als Katamaran oder Mehrrumpfboot ist ebenfalls verboten.
Anhang A - Definitionen
| 1. | Statische Wasserlinie | Die statische Wasserebene als die Ebene definiert, die die Wasserlinie des Bootes einnimmt, wenn es voll ausgerüstet aber ohne Besatzung aufrecht schwimmt. Geflügelte oder bewegliche Spiegel sind in angehobenem Zustand zu vermessen. Jedes Quermaß muß senkrecht zum Rumpf gemessen werden. |
| 2. | Rumpf | Beinhaltet einen einzelnen Auftrieb liefernden Körper einschließlich Flügel oder Rahmen, die bei Regatten starr befestigst sein müssen. Ausgeschloßen von dieser Definition sin Ruder, Ruderbeschläge, Schwert und andere Tragflächen. |
| 3. | Flügel oder Rahmen | Strukturen, die nur dazu dienen, die Besatzung oder das Rigg außerhalb des Auftrieb liefernden Rumpfes zu tragen. Sie können Auftrieb liefernde Komponenten beinhalten, die jedoch normalerweise nicht eingetaucht sein dürfen. |
| 4. | Ruder | Ein Steuergerät welches am Rumpf befestigt ist. |
| 5. | Tragfläche (Foil) | Jedes Schwert, Flosse oder Tragfläche die zur Erzeugung von Auftrieb, Stabilität oder Querwiderstand dient. |
| 6. | Ruderbeschläge | Nicht Auftrieb liefernde Struktur die einzig dazu dient, das Ruder zu tragen. |
| 7. | Stevenbeschläge | Ein Gerät, um ein Objekt welches das Rigg oder Foils betrifft, am Rumpf zu befestigen. |
| 8. | Rigg | Das Segel und jegliche Struktur, um das Segel zu tragen oder zu kontrollieren. |
| 9. | Spieren | Jegliches starre Element des Riggs welches dazu dient, das Segel zu tragen. |
| 1ß | Vorliek | Die Vorderkante des Hauptsegels. |
| 11. | Achterliek | Die Hinterkante des Hauptsegels. |
| 12. | Unterliek | Die Unterkante des Hauptsegels. |
| 13. | Kopf (A) | Der höchste Punkt des Vorlieks. |
| 14. | Fuß (B) | Der Punkt am oder an der Verlängerung des Vorlieks nach unten im Abstand von 5185 mm vom Kopf. |
| 15. | Schothorn (C) | Der Punkt, an dem sich Achter- und Unterliek schneiden. |
| 16. | Y | Die untere Begrenzung der Vorliekstasche. |
| 17. | X | Der Punkt, an dem das Unterliek die Linie BC schneidet. |
| 18. | Achterlieksaufmaße (d, e & f) |
Senkrechte Aufmaße von der Linie AC, gemessen an ¼ , ½ und ¾ des Abstandes zwischen A und C. |
| 19. | Vorlieksrundung (g) | Der maximale senkrechte Anstand des Vorlieks von der Linie AB. Kann sowohl positiv als auch negativ sein. |
| 20. | Unterlieksrundung (h) | Der maximale senkrechte Anstand des Unterlieks von der Linie CX. Kann auch negativ sein, Höhlungen werden nicht abgezogen. |